7 „W“ zur Corona Kurzarbeitszeit

Kurzarbeit – Spezialfall Corona

1. Wer wird gefördert?

Förderbar sind alle Dienstgeber*innen, mit Ausnahme vom Bund und Gemeinden, Körper- schaften öffentlichen Rechts und politischen Parteien.

2. Was wird gefördert?

Dem förderbaren Personenkreis werden alle Dienstnehmer*innen und Lehrlinge, sofern sie von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind, zugerechnet. Geschäftsführer sind förderbar, wenn sie der ASVG-Versicherung unterliegen.

3. Wie hoch ist die Förderung?

Der/die Dienstnehmer*in erhält in der Kurzarbeitszeit

bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 1.700,00 90 % des bisherigen Nettoentgelts
bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 2.685,00 85 % des bisherigen Nettoentgelts
bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 5.370,00 80 % des bisherigen Nettoentgelts
Für Einkommensteile über € 5.370,00 gebührt keine Beihilfe.
Die genaue Berechnung können Sie mittels AMS-Rechner ermitteln.

4. Für welchen Zeitraum kann die Corona Kurzarbeit beantragt werden?

Die Kurzarbeit ist –vorerst – auf einen Zeitraum von 3 Monaten ausgelegt. Eine Verlängerung um weitere 3 Monate ist möglich.
Die Arbeitszeit wird herabgesetzt und kann vorübergehend auch auf 0 % reduziert werden. Im gesamten Kurzarbeitszeitraum müssen jedoch mindestens 10 % der Normalarbeitszeit geleistet werden (Beispiel 12 Wochen Kurzarbeit; davon 10 Wochen 0 %, 2 Wochen 60%).

5. Wann und wo kann der Antrag gestellt?

Die Kurzarbeit kann frühestens mit 1. März 2020 beantragt werden. Der Antrag dazu kann jedoch rückwirkend gestellt werden.

Der Antrag auf Kurzarbeit kann bei E-Mail an die zuständige AMS Landesgeschäftsstelle übermittelt werden.

7. An Welche Vorgaben ist das Unternehmen gebunden?

Der/die Dienstgeber*in hat dafür Sorge zu tragen, dass der/die Dienstnehmer*in exakte Arbeitszeitaufzeichnungen über die von ihm/ihr geleisteten Arbeitsstunden führt.

Monatlich ist eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zur erstellen, bei der

a) das volle Entgelt für die tatsächlich geleitsteten Arbeitsstunden

und

b) der Teil für die Ausfallstunden – aufgrund der vorliegenden Umrechnungstabellen zu berechnen ist.

Konsumiert der/die Dienstnehmer*in während der Kurzarbeit Alturlaube oder Zeitguthaben, stellen diese keine förderbaren Ausfallstunden dar.

Diese monatlichen Lohn- bzw. Gehaltabrechnungen sind dem AMS bis Ende des Folgemonats zu übermitteln.

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Prüfung der Teil- bzw. Endabrechnung.

Das bedeutet, dass der/die Dienstgeber*in die Lohn- und Gehaltszahlungen bis zu 90 Tage vorfinanzieren muss.

Auch ist festzuhalten, dass vom AMS die Richtigkeit der Arbeitszeitaufzeichnungen kontrolliert wird und es in Fällen von Unrichtigkeiten oder absichtlichen Fehlern auch zu Rückforderungen der ausbezahlten Beihilfen kommen wird.

Die Beihilfe wird durch andere arbeitsmarktfördernde Maßnahmen gekürzt.