Häufige Fragen zur Kurzarbeitszeit

Spezialfall Corona

Was ist Ziel der Kurzarbeit (KUA)?

Die Kurzarbeit ist die vorübergehende, zeitlich begrenzte Herabsetzung der Normalarbeitszeit (NAZ), um
- Arbeitsplätze zu sichern,
- die Liquidität des Unternehmens zu erhalten und
- die bewährten Fachkräfte im Unternehmen zu halten.

Sie müssen im Antrag ausreichend begründen, dass oben genannte Kriterien auf Ihrem Betrieb kumulativ zutreffen.

Beachten Sie: Damit sind die Voraussetzungen für die Beantragung von Beihilfen aus dem Härtefallfonds (definitiver Liquiditätsengpass, oder Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres) leichter zu erfüllen.

Welche Mitarbeiter*innen kommen in Frage?

Grundsätzlich sind alle Mitarbeiter*innen, förderbar. Nicht darunter fallen NUR geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmer*innen, wenn für diese keine Normalarbeitszeit dargestellt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass für alle Mitarbeiter*innen genaue Arbeitszeitaufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt und vorgelegt werden müssen. Diese werden auch überprüft.

Fallen Geschäftsführer auch unter die Kurzarbeitszeit (KUA)?

Geschäftsführer (GF) sind förderbar, wenn sie ASVG-versichert sind (bei einem Beteiligungsverhältnis von bis zu 49 %).

Geschäftsführer mit einem Beteiligungsverhältnis von 49 % oder mehr sind GSVG-pflichtversichert. Für diese kann daher keine KUA beantragt werden.

Anfangs war umstritten, ob die zu leistenden wöchentliche Arbeitszeit eines Geschäftsführers – aus gewerberechtlichen Sicht – auf unter 20 Wochenarbeitsstunden herabgesetzt werden kann. Dies wurde für den Zeitraum der COVID-19-Kreise bejaht.

Können Mitarbeiter*innen (MA), die zB am 1. April neu eingestellt werden, sofort unter die Kurzarbeit fallen?

Mit der Beihilfe sollte die, sich durch die Arbeitszeitverkürzung ergebenden Lohnverluste zum Teil kompensiert werden. Deshalb können nur für jene MA, die zumindest einen voll entlohnten Monat bzw. voll entlohnte 4 Wochen (bei unregelmäßigen Entgelt zumindest 3 Monate bzw. 13 Wochen) vor Beginn der KUA beziehen, in diese Regelung fallen.

Bezieht sich der Beschäftigungsstand immer auf den gesamten Betrieb?

Im Rahmen der Sozialpartnervereinbarung wird festgelegt, ob das gesamte Unternehmen, einzelne (Teil-)Betriebe oder nur organisatorisch abgrenzbare Teile (zB einzelne Betriebsstandorte oder einzelne Kollektivvertragsbereiche) von der Kurzarbeit umfasst werden sollen. So kann zB ein Arbeitskräfte überlassender Unternehmer für seine Büro-Mitarbeiter*innen Kurzarbeit beantragen, ohne dass die überlassenen Mitarbeiter einbezogen werden müssen.

Kann ein Dienstgeber mit Sitz im EU-Ausland für die in Österreich vollversicherten Mitarbeiter*innen Kurzarbeit beantragen?

Nein, da die, als Arbeitgeberförderung gedachte Förderung voraussetzt, dass das Unternehmen über einen Betriebssitz oder eine personalführende Stelle in Österreich verfügen muss.

Kann ein Betrieb mit Sitz in Österreich auch die im Ausland sozialversicherten Dienstnehmer*innen in die KUA einbeziehen?

Nein, von der KUA sind lediglich die in Österreich arbeitslosenversicherten Beschäftigte umfasst, dessen Dienstgeber einen Betriebssitz oder eine personalführende Stelle in Österreichhaben haben. Daher kann nur bei Erfüllung BEIDER Voraussetzungen die KUA beantragt werden.

Kann von der beantragten Arbeitszeit abgegangen werden?

Sofern ein höhere, als ursprünglich geplante tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird, wird der Zuschuss für die KUA dementsprechend gekürzt. Es sind die betriebliche Vereinbarung und der Antrag auf Gewährung der KUA dementsprechend abzuändern.

Fest steht, dass jedoch im Nachhinein eine Verringerung der tatsächlichen Arbeitsleistung zu keiner Erhöhung der KUA-Entschädigung, über das beantragte Ausmaß hinaus, möglich ist.

Müssen Mitarbeiter*innen ihren gesamten Alt-Urlaub und/oder Zeitguthaben verbrauchen?

Die Dienstnehmer müssen nachweisen, dass sie ihre Mitarbeiter*innen tunlichst aufgefordert haben, ihren Urlaub zu verbrauchen. Die Mitarbeiter*innen können jedoch dies ablehnen. In diesem Fall kommt es zu keinem Verfall der noch nicht verbrauchten Zeiten. Es obliegt den Dienstgeber sein „Bemühen“ zu dokumentieren.

Sollten die Mitarbeiter*innen ihren Urlaub und/oder Zeitguthaben verbrauchen, gelten diese als vom Dienstgeber voll zu entlohnende Zeiträume. Die Kosten dafür haben zur Gänze die Dienstgeber zu tragen.

Wird die Beihilfe auch im Krankheitsfall ausbezahlt?

Anders, als ursprünglich geplant, ist vorab zu prüfen, ob der Krankenstand in Zeiträume fällt, für die eine Arbeitsleistung vereinbart wurde, oder nicht (bei der Berechnung ist vom geplanten Arbeitsausfall auszugehen).

Fällt der Krankenstand in geplanten Ausfallszeiten reduziert dieser die Kurzarbeitsbeihilfe nicht.

Können Mitarbeiter*innen während der KUA gekündigt werden?

Während und 1 Monat nach der KUA muss der Beschäftigungsstand beibehalten werden. Nur in Ausnahmefällten kann – auf Antrag - ein Entfall dieser Behaltefrist beantragt werden.

Wann sind die Sonderzahlungen zur Auszahlung zu bringen?

Die Sonderzahlungen sind – gemäß den kollektivvertraglichen Regelungen – 2 x jährlich auszuzahlen.
Seitens des AMS werden die Kosten der monatlichen Ausfallszeiten mit den anteiligen Sonderzahlungen (1/6) schon vorab monatlich vergütet. Daher ist für die tatsächliche Auszahlung der Sonderzahlungen in den jeweiligen Lohnauszahlungszeiträumen (meist Juni 2020) für entsprechende Liquidität zu sorgen.

Führt die im Nachhinein geplante Auszahlung der Beihilfe zu Liquiditätsengpässen?

Die Auszahlung der KUA-Beihilfe erfolgt im Nachhinein, nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnungen. Damit verbunden kann eine Vor-Finanzierungsdauer von bis zu 90 Tagen sein.
Für die rechtzeitige Auszahlung kann ein Überbrückungskredit bei der Hausbank beantragt werden.
Als Besicherung für die Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter kann die Bewilligung auf KUA-Beihilfe vorgelegt werden.

Wir wissen, dass trotz dieser umfangreichen Informationen noch genügend Fragen unbeantwortet bleiben. Deshalb stehen wir Ihnen – in gewohnter Form – mit Rat und Tat zur Seite.

Zusätzlich können Sie wichtige Informationen zur COVID-19-Krise auf unserem YouTube-Kanal unter https://www.youtube.com/channel/UCo5d1yjmWaTAYgPs1wrdflw oder unserer Facebookseite Pippan & Partner abrufen. Gerne können Sie den Link an Ihre Geschäftspartner, Freunde und Bekannte weiterleiten.

Wir sind für Sie telefonisch und/oder über E-Mail erreichbar