Einvernehmliche Auflösung mit Wiedereinstellungszusage
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Kurzarbeit – Spezialfall Corona
Aus Sicht der Dienstgeber*innen
positiv | keine Liquiditätsbelastung durch Vorfinanzierung von Löhnen und Gehälter |
positiv | Resturlaube, Zeitguthaben, Ansprüche aus der Abfertigung alt können vorgetragen werden |
positiv | keine Lohnvorrückungen bzw. Bienalsprünge während der Auflösungszeit |
positiv | keine weiteren Urlaubstage |
positiv | keine Kostenübernahme in einem Krankheitsfall |
negativ | keine Mitarbeiterbindung |
negativ | keine Einforderung von Arbeitsleistungen möglich |
Aus Sicht der Dienstnehmer*innen
negativ | das Ausfallsentgelt beträgt lediglich 55 % (abhängig vom Familienstand max 60 %). |