Härtefall-Fonds

Spezialfall Corona

Überblick

Am Donnerstag um 20.00 Uhr wurde die mit Spannung erwartete Förderrichtlinie zum HärtefaNfonds veröffentlicht, abrufbar unter: Öffnet externen Link in neuem Fensterhttps://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinien.html

Laut WKO sind „für alle anspruchsberechtigten Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert". Der Härtefallfonds ist mit (vorerst) einer Milliarde Euro dotiert und dient der Bestreitung der Lebenshaltungskosten jener Selbständigen, die aufgrund der COVID-19-Maßnahmen unter massiven Umsatz- und Einkommenseinbußen leiden.

Die Anträge auf nicht rückzahlbare, steuerfreie Einmalzuschüsse können ab heute Freitag, 27.03.2020, 17.00 Uhr über die WKO Öffnet externen Link in neuem Fensterwww.wko.at/haertefall- fonds eingebracht werden.

Wer darf beantragen?

Unternehmer, die

  • von der Krise betroffen sind,
  • deren Einkommen laut letztergangenem Steuerbescheid (2017 oder jünger) vor Abzug von Steuern und SV-Beiträgen zwischen rund 5.528 EUR und 60.144 EUR lag,
  • die im Zeitpunkt der Antragstellung keine weiteren monatlichen Einkünfte (z.B. aus Vermietung, Arbeitslosengeld, Pension) über der Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 EUR / Monat erzielt haben und

Wie hoch ist der Zuschuss?

  1. Mit Antragstellung ab 27.03., 17.00 Uhr, kann zunächst in „SoforthilfePhase I" ein Einmalzuschuss beantragt werden, der
      • 500,00 EUR beträgt, wenn das Nettoeinkommen unter 6.000 EUR p.a. EUR liegt oder kein aktueller Steuerbescheid vorliegt;
      • 1.000 EUR beträgt, wenn das Nettoeinkommen über 6.000 EUR liegt.

  2. In einer „Evaluierungsphase II" (genaue Kriterien und Zeitpunkt noch unbekannt!) werden
      • Zuschüsse von max. 2.000 EUR pro Monat für maximal 3 Monate in Aussicht gestellt,
        • deren Höhe sich nach den tatsächlichen Einkommenseinbußen richten soll.

Welche Unterlagen sind für die Beantragung vorzubereiten?

Für eine effiziente Abwicklung des Antrags sollten Sie neben einem funktionierenden Internetzugang und einer Emailadresse, Ihren WKO- Benutzeraccount (falls vorhanden), Ihre Steuernummer, Ihre Bankverbindung (IBAN), falls vorhanden Ihre Kennziffer des Unternehmensregisters (Unternehmensserviceportal) und einen Ausweis zur Identifikation bereithalten. 

Aufgrund der unter 2.2. genannten Voraussetzungen ist zu befürchten, dass bereits in der Soforthilfe-Phase I weitere Daten und Unterlagen erforderlich sind. Der Inhalt des Antrags ist aber noch unbekannt.

Vorgangsweise der Antragstellung:

  • Vorbereitung der erforderlichen Daten und Unterlagen;
  • fehlende Daten rechtzeitig von Ihrem Betreuer bei Pippan & Partner anfordern;
  • Antrag unter www.wko.at/haertefall-fonds ausfüllen, am Ende des Formulars auf „Einreichen" klicken;
  • Sie erhalten ein Bestätigungsmail, dass der Antrag eingelangt ist – das ist jedoch noch keine Förderzusage!
  • Mit gleichem E-Mail werden Sie aufgefordert, binnen 72 Stunden Ihren Ausweis hochzuladen.
  • Nach Plausibilitätsprüfung des Antrags erhalten Sie eine Benachrichtigung per Email und bei Erfüllen der Förderkriterien wird das Geld auf Ihr Konto überwiesen.

Die Auszahlung soll lt. WKO binnen 24 Stunden nach erfolgter positiver Rückmeldung zur Antragsstellung - außer Wochenende und Feiertag - erfolgen.

Wer kann einen Antrag stellen („Zulässige Förderungswerber")?

  • Ein-Personen-Unternehmer (EPU)
  • Kleinstunternehmer mit weniger als 10 Beschäftigten (nicht nach Köpfen, sondern nach Vollzeitäquivalent);
  • Gesellschafter von Personengesellschaften (OG, KG, GesbR), die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige (ohne Gewerbeschein) wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehre
  • Freiberufler (z.B. Ärzte)

ACHTUNG: eine GmbH ist kein zulässiger Förderungswerber
(ausschließlich natürliche Personen nach obigen Kriterien).

Bis auf die freien Dienstnehmer müssen die Förderungswerber über eine Steuernummer oder eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) verfügen.

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird es eigene Förderrichtlinien geben, Zeitpunkt ungewiss.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • „wirtschaftliche signifikante Bedrohung durch COVID-19", d.h.
    • laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden oder
    • behördlich angeordnetes Betretungsverbot www.wko.at/service/kriterienschliessung-von- geschaeften.pdf oder
    • mind. 50%-Umsatzeinbruch zu Vergleichsmonat des Vorjahres (wenn kein Vorjahr vorhanden, ist Planungsrechnung heranzuziehen)
      • unklar: wenn keine Planungsrechnung vorliegt?
    • ACHTUNG: es muss nur 1 der 3 Voraussetzungen vorliegen!


  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Unternehmensgründung (Gewerbeanmeldung oder Aufnahme der Tätigkeit) vor 1.1.2020
  • Krankenversicherung nach GSVG/FSVG/ASVG und Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid
  • keine weiteren Einkünfte (wie Dienstverhältnis,
    Vermietungseinkünfte, nicht endbesteuerte Kapitaleinkünfte, Sitzungsgelder, etc.) über der Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 EUR pro Monat
  • keinen Anspruch aus privaten oder beruflichen Versicherungsleistungen (z.B. Betriebsunterbrechung) zur Abdeckung der COVID-19-Auswirkungen.
  • Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein.
  • Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein. Dies gilt nicht für Einnahmen-/Ausgabenrechner.

Wie sind die Zuschüsse ausgestaltet, mit welchen Beträgen ist zu rechnen?

In „Auszahlungsphase I (Soforthilfe)" erhalten Förderungswerber,

  • die über einen Steuerbescheid - zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger - verfügen,
    • bei einem Nettoeinkommen bis 6.000 EUR p.a. einen Zuschuss von 500 EUR,
    • bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 EUR p.a. einen Zuschuss von 1.000 EUR;
  • die über keinen Steuerbescheid verfügen einen Zuschuss von 500 EUR.

In „Auszahlungsphase II" (nach „Evaluierung") sollen Förderungswerber

• bis zu 2.000 EUR für maximal 3 Monate erhalten,
• insgesamt soll es maximal 6.000 EUR / ev. 7.000 EUR (wenn die Erstauszahlung nicht angerechnet wird) geben. Laut Förderrichtlinie wird die nähere Ausgestaltung der Auszahlungsphase II gesondert festgelegt.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Den Link zum Antragsportal finden Sie ab Freitag, 27.03.2020, 17.00 Uhr auf: Öffnet externen Link in neuem Fensterwww.wko.at/haertefallfonds


Durch Ausfüllen des Online-Formulars wird das Prozedere der Antragsstellung in Gang gesetzt.

Wie lange wird die Auszahlung dauern?

Das wird sich noch herausstellen.

Details zu Unterlagen / Daten für den Antrag

  • Zur Antragseite kommen Sie über folgenden Link Öffnet externen Link in neuem Fensterhttps://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html
  • Zugangsdaten für WKO-Benutzerkonto, falls vorhanden Öffnet externen Link in neuem Fensterhttps://www.wko.at/service/oe/wkobenutzerverwaltung.html
    Anmeldung ist aber auch ohne Benutzerkonto möglich
  • Ihre persönliche Steuernummer; diese finden Sie auf jedem Schreiben des Finanzamtes
  • Ihre KUR (Kennziffer des Unternehmensserviceportals) oder GLN (Global Location Number); diese finden Sie im Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at/) unter „Mein USP" - „Unternehmensdaten anzeigen"
  • Ihren Personalausweis, Reisepass oder Führerschein in elektronischer Form (Scan)

Zusammenfassung

Wie in den vergangenen Tagen häufig bleibt auch wieder einmal vieles unklar. Diese Unklarheiten bilden eine Spielwiese für „Klarstellungen", „Nachverhandlungen" und somit Änderungen, die in den nächsten Tagen und Wochen zu erwarten sind.