Kurzarbeitsmodell
Kurzarbeit – Spezialfall Corona
Voraussetzungen
Die Kurzarbeit ist die vorübergehende, zeitlich begrenzte Herabsetzung der Normalarbeitszeit (NAZ).
Die Voraussetzungen dafür sind, dass
- der Dienstgeber dem Dienstnehmer neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit auch die ausfallende Arbeitszeit größtenteils vergütet;
- eine Sozialpartner Vereinbarung, Betriebsvereinbarung, in Betrieben mit einem Betriebsrat oder in allen anderen Fällen eine Einzelvereinbarung vorliegt;
- die Zustimmung des Arbeitsmarktservice (AMS) erteilt wird und
- sich für das Unternehmen wirtschaftliche, nicht saisonbedingte Schwierigkeiten im Zusammenhand mit COVID-19 ergeben (diese Begründung ist dem Antrag beim AMS beizulegen).
ACHTUNG: Während der Kurzarbeit darf der Dienstgeber kein Arbeitsverhältnis kündigen, sofern das AMS dieser vorab nicht zustimmt. Dieser Kündigungsschutz betrifft nicht nur die Mitarbeiter*innen, die sich in Kurzarbeit befinden, sondern auch jene, die nicht unter die Kurzarbeitsbeihilfe fallen.
Aus Sicht der Dienstgeber*innen
positiv | man kann die Mitarbeiter*innen an das Unternehmen binden |
positiv | die Mitarbeiter*innen können für das Unternehmen arbeiten |
positiv | das Entgelt ist nur für die geleisteten Arbeitsstunden zu leisten |
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negativ | für Vorfinanzierung der Lohn- bzw. Gehaltsauszahlungen auf 60-90 Tage muss Liquidität geschafften werden |
negativ | Krankenstandszeiten während der Kurzarbeit werden nicht ersetzt |
negativ | die während der Kurzarbeit fällig werdenden Urlaubsansprüche werden nicht vergütet |
negativ | 10 % der Mitarbeiterkosten müssen vom Dienstgeber auf alle Fälle übernommen werden |
negativ | die Mitarbeiter*innen steht ein Kündigungsschutz zu. Kündigungen können erst nach ein Monat ab Beendigung der Kurzarbeitszeit ausgesprochen werden. |
negativ | Kosten für monatliche, umfangreiche Lohn- und Gehaltsabrechnungen |
negativ | im gesamten Durchrechnungszeitraum muss der Beschäftigungsstand gehalten werden: das bedeutet, dass auch Mitarbeiter, für die keine Kurzarbeit beantragt wurde, nicht gekündigt werden dürfen. |
Aus Sicht der Dienstnehmer*innen
positiv | Das Ausfallsentgelt beträgt rund 80 – 90 % des Nettobezugs vor der Kurzarbeit |
Alternative Möglichkeiten zur Senkung der Mitarbeiterkosten
a) | Reduktion des Beschäftigungsausmaßes (zB befristet): Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit. |
b) | Altersteilzeit bei jenen Dienstnehmer*innen, die altersmäßig dafür in Frage kommen und sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllen |
c) | Unbezahlte Urlaube |
d) | Bildungskarenz oder Bildungsteilzeiten, sofern von Dienstnehmerseite Interesse an einer Weiterbildung besteht und diese vom AMS bewilligt wird |
e) | Aussetzungsvereinbarungen (Beendigung des Dienstverhältnisses mit Wiedereinstellungs-zusage) Dienstnehmer*innen beziehen in der Zwischenzeit Arbeitslosengeld. |
f) | Sonderbetreuungszeit Besondere Freistellung mit Entgeltsfortzahlung und staatlicher 1/3-Entgeltserstattung für den Dienstgeber. |
g) | Beendigung von Dienstverhältnissen durch einvernehmliche Auflösung ist jederzeit möglich ACHTUNG: Abfertigungen und offene Urlaube werden zur Auszahlung fällig. |
h) | Beendigung von Dienstverhältnissen durch Arbeitgeberkündigungen dabei ist auf Kündigungsschutzbestimmungen zu achten (zB drohende Sozialwidrigkeitsanfechtung bei älteren Personen, besonderer Kündigungsschutz von Schwangeren, Frühwarnsystem, etc) |
Beachte: Für alle in den Punkten a) bis g) aufgelisteten Möglichkeiten ist eine Vereinbarung mit dem/der Mitarbeiter*in notwendig.
Häufige Fragen zur Kurzarbeitszeit
- Was ist Ziel der Kurzarbeit (KUA)?
Die Kurzarbeit ist die vorübergehende, zeitlich begrenzte Herabsetzung der Normalarbeitszeit (NAZ), um
- Arbeitsplätze zu sichern,
- die Liquidität des Unternehmens zu erhalten und
- die bewährten Fachkräfte im Unternehmen zu halten.Sie müssen im Antrag ausreichend begründen, dass oben genannte Kriterien auf Ihrem Betrieb kumulativ zutreffen.
Beachten Sie: Damit sind die Voraussetzungen für die Beantragung von Beihilfen aus dem Härtefallfonds (definitiver Liquiditätsengpass, oder Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres) leichter zu erfüllen.