Kurzarbeitsmodell

Kurzarbeit – Spezialfall Corona

Voraussetzungen

Die Kurzarbeit ist die vorübergehende, zeitlich begrenzte Herabsetzung der Normalarbeitszeit (NAZ).

Die Voraussetzungen dafür sind, dass

  • der Dienstgeber dem Dienstnehmer neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit auch die ausfallende Arbeitszeit größtenteils vergütet;
  • eine Sozialpartner Vereinbarung, Betriebsvereinbarung, in Betrieben mit einem Betriebsrat oder in allen anderen Fällen eine Einzelvereinbarung vorliegt;
  • die Zustimmung des Arbeitsmarktservice (AMS) erteilt wird und
  • sich für das Unternehmen wirtschaftliche, nicht saisonbedingte Schwierigkeiten im Zusammenhand mit COVID-19 ergeben (diese Begründung ist dem Antrag beim AMS beizulegen).

ACHTUNG: Während der Kurzarbeit darf der Dienstgeber kein Arbeitsverhältnis kündigen, sofern das AMS dieser vorab nicht zustimmt. Dieser Kündigungsschutz betrifft nicht nur die Mitarbeiter*innen, die sich in Kurzarbeit befinden, sondern auch jene, die nicht unter die Kurzarbeitsbeihilfe fallen.

Aus Sicht der Dienstgeber*innen

positiv

man kann die Mitarbeiter*innen an das Unternehmen binden

positiv

die Mitarbeiter*innen können für das Unternehmen arbeiten

positiv

das Entgelt ist nur für die geleisteten Arbeitsstunden zu leisten

 

negativ

für Vorfinanzierung der Lohn- bzw. Gehaltsauszahlungen auf 60-90 Tage muss Liquidität geschafften werden

negativ

Krankenstandszeiten während der Kurzarbeit werden nicht ersetzt

negativ

die während der Kurzarbeit fällig werdenden Urlaubsansprüche werden nicht vergütet

negativ

10 % der Mitarbeiterkosten müssen vom Dienstgeber auf alle Fälle übernommen werden

negativ

die Mitarbeiter*innen steht ein Kündigungsschutz zu. Kündigungen können erst nach ein Monat ab Beendigung der Kurzarbeitszeit ausgesprochen werden.

negativ

Kosten für monatliche, umfangreiche Lohn- und Gehaltsabrechnungen

negativ

im gesamten Durchrechnungszeitraum muss der Beschäftigungsstand gehalten werden: das bedeutet, dass auch Mitarbeiter, für die keine Kurzarbeit beantragt wurde, nicht gekündigt werden dürfen.

Aus Sicht der Dienstnehmer*innen

positiv

Das Ausfallsentgelt beträgt rund 80 – 90 % des Nettobezugs vor der Kurzarbeit

Alternative Möglichkeiten zur Senkung der Mitarbeiterkosten

a)

Reduktion des Beschäftigungsausmaßes (zB befristet): Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit.

b)

Altersteilzeit bei jenen Dienstnehmer*innen, die altersmäßig dafür in Frage kommen und sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllen

c)

Unbezahlte Urlaube

d)

Bildungskarenz oder Bildungsteilzeiten, sofern von Dienstnehmerseite Interesse an einer Weiterbildung besteht und diese vom AMS bewilligt wird

e)

Aussetzungsvereinbarungen (Beendigung des Dienstverhältnisses mit Wiedereinstellungs-zusage) Dienstnehmer*innen beziehen in der Zwischenzeit Arbeitslosengeld.

f)

Sonderbetreuungszeit Besondere Freistellung mit Entgeltsfortzahlung und staatlicher 1/3-Entgeltserstattung für den Dienstgeber.

g)

Beendigung von Dienstverhältnissen durch einvernehmliche Auflösung ist jederzeit möglich ACHTUNG: Abfertigungen und offene Urlaube werden zur Auszahlung fällig.

h)

Beendigung von Dienstverhältnissen durch Arbeitgeberkündigungen dabei ist auf Kündigungsschutzbestimmungen zu achten (zB drohende Sozialwidrigkeitsanfechtung bei älteren Personen, besonderer Kündigungsschutz von Schwangeren, Frühwarnsystem, etc)

Beachte: Für alle in den Punkten a) bis g) aufgelisteten Möglichkeiten ist eine Vereinbarung mit dem/der Mitarbeiter*in notwendig.

Häufige Fragen zur Kurzarbeitszeit

  1. Was ist Ziel der Kurzarbeit (KUA)?

    Die Kurzarbeit ist die vorübergehende, zeitlich begrenzte Herabsetzung der Normalarbeitszeit (NAZ), um
    - Arbeitsplätze zu sichern,
    - die Liquidität des Unternehmens zu erhalten und
    - die bewährten Fachkräfte im Unternehmen zu halten.

     

    Sie müssen im Antrag ausreichend begründen, dass oben genannte Kriterien auf Ihrem Betrieb kumulativ zutreffen.

     

    Beachten Sie: Damit sind die Voraussetzungen für die Beantragung von Beihilfen aus dem Härtefallfonds (definitiver Liquiditätsengpass, oder Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres) leichter zu erfüllen.