Die steuerrechtliche Attraktivität von Elektro-Fahrzeugen
Neben der staatlichen Förderung fördert der Fiskus die Anschaffung von PKWs mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km, durch Unternehmer, die ausschließlich steuerpflichtige Umsätze tätigen:
Anschaffung
Der Vorsteuerabzug im Zuge der Anschaffung steht
bei Anschaffungskosten bis brutto € 40.000,00 gänzlich zu;
sofern sich die Anschaffungskosten in der Bandbreite von brutto € 40.000,00 bis € 80.000,00 bewegen,
steht der Vorsteuerabzug aliquot bis zur Höhe von € 40.000,00 zu;
sofern die Anschaffungskosten den Betrag von brutto € 80.000,00 übersteigen, steht für die gesamte Anschaffung KEIN Vorsteuerabzug zu
für Kleinbusse (unabhängig vom CO2-Ausstoß) zur Gänze zu
Die Anschaffung sämtlicher Elektro-Fahrzeuge ist von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit.
Für die Anschaffung von neuen Elektrofahrzeugen gibt es Händler-, Bundes- und Landesförderungen wie zB E-Mobilitäts-Bonus bis max. € 1.500,00 je Fahrzeug Bundesförderung bis max. € 2.500,00 (jedoch maximal 30 % der Anschaffungskosten).
Laufende Betriebskosten
Ertragsteuerlich
können die wertunabhängigen Betriebskosten zur Gänze abgeschrieben werden (auch der Ladestrom).
Die wertabhängigen Betriebskosten (Abschreibung, Zinsen, Kaskoversicherung) können
für PKWs mit Anschaffungskosten bis brutto € 40.000,00 zur Gänze geltend gemacht werden;
sofern die Anschaffungskosten den Betrag von brutto € 40.000,00 übersteigen, sind diese um die Luxustangente (in Proportion der Anschaffungskosten zum Wert der die € 40.000,00-Grenze übersteigt) zu kürzen
für Kleinbusse (unabhängig vom CO2-Ausstoß) zur Gänze abgeschrieben werden.
Umsatzsteuerlich
kann der Vorsteuerabzug von wertunabhängigen Kosten zur Gänze in Anspruch genommen werden (wie Treibstoff / Ladestrom und Instandhaltungskosten).
Die Vorsteuer von wertabhängigen Betriebskosten steht
bei Anschaffungskosten bis brutto € 40.000,00 gänzlich zu;
sofern sich die Anschaffungskosten in der Bandbreite von brutto € 40.000,00 bis € 80.000,00 bewegen,
steht der Vorsteuerabzug aliquot bis zur Höhe von € 40.000,00 zu;
sofern die Anschaffungskosten den Betrag von brutto € 80.000,00 übersteigen, steht für die gesamte Anschaffung KEIN Vorsteuerabzug zu.
für Kleinbusse (unabhängig vom CO2-Ausstoß) zur Gänze geltend gemacht werden.
Sämtliche Elektro-Fahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
Sachbezugsbefreiung für Dienstnehmer
Für den das E-Auto privat nutzenden Dienstnehmer ergibt sich zudem ein beträchtlicher Vorteil durch die bestehende Sachbezugsbefreiung.
So erspart sich ein Unternehmer bei der Zurverfügungstellung eines E-Fahrzeuges (geschätzte Anschaffungskosten E-Fahrzeug rund € 35.000,00) im Regelfall jährlich rund € 1.225,00 an Lohnnebenkosten. Der Dienstnehmer erspart sich die Dienstnehmer-Anteile zur Sozialversicherung und den Abzug der Lohnsteuer.
Stand Jänner 2018