Die steuerrechtliche Attraktivität von Elektro-Fahrzeugen

Neben der staatlichen Förderung fördert der Fiskus die Anschaffung von PKWs mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km, durch Unternehmer, die ausschließlich steuerpflichtige Umsätze tätigen:

 

  1. Anschaffung

Der Vorsteuerabzug im Zuge der Anschaffung steht

  • bei Anschaffungskosten bis brutto € 40.000,00 gänzlich zu;

  • sofern sich die Anschaffungskosten in der Bandbreite von brutto € 40.000,00 bis € 80.000,00 bewegen,

steht der Vorsteuerabzug aliquot bis zur Höhe von € 40.000,00 zu;

  • sofern die Anschaffungskosten den Betrag von brutto € 80.000,00 übersteigen, steht für die gesamte Anschaffung KEIN Vorsteuerabzug zu

  • für Kleinbusse (unabhängig vom CO2-Ausstoß) zur Gänze zu

Die Anschaffung sämtlicher Elektro-Fahrzeuge ist von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit.

Für die Anschaffung von neuen Elektrofahrzeugen gibt es Händler-, Bundes- und Landesförderungen wie zB E-Mobilitäts-Bonus bis max. € 1.500,00 je Fahrzeug Bundesförderung bis max. € 2.500,00 (jedoch maximal 30 % der Anschaffungskosten).

 

  1. Laufende Betriebskosten

Ertragsteuerlich
können die wertunabhängigen Betriebskosten zur Gänze abgeschrieben werden (auch der Ladestrom).

Die wertabhängigen Betriebskosten (Abschreibung, Zinsen, Kaskoversicherung) können

  • für PKWs mit Anschaffungskosten bis brutto € 40.000,00 zur Gänze geltend gemacht werden;

  • sofern die Anschaffungskosten den Betrag von brutto € 40.000,00 übersteigen, sind diese um die Luxustangente (in Proportion der Anschaffungskosten zum Wert der die € 40.000,00-Grenze übersteigt) zu kürzen

  • für Kleinbusse (unabhängig vom CO2-Ausstoß) zur Gänze abgeschrieben werden.

Umsatzsteuerlich
kann der Vorsteuerabzug von wertunabhängigen Kosten zur Gänze in Anspruch genommen werden (wie Treibstoff / Ladestrom und Instandhaltungskosten).

Die Vorsteuer von wertabhängigen Betriebskosten steht

  • bei Anschaffungskosten bis brutto € 40.000,00 gänzlich zu;

  • sofern sich die Anschaffungskosten in der Bandbreite von brutto € 40.000,00 bis € 80.000,00 bewegen,

steht der Vorsteuerabzug aliquot bis zur Höhe von € 40.000,00 zu;

  • sofern die Anschaffungskosten den Betrag von brutto € 80.000,00 übersteigen, steht für die gesamte Anschaffung KEIN Vorsteuerabzug zu.

  • für Kleinbusse (unabhängig vom CO2-Ausstoß) zur Gänze geltend gemacht werden.

Sämtliche Elektro-Fahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

 

  1. Sachbezugsbefreiung für Dienstnehmer

Für den das E-Auto privat nutzenden Dienstnehmer ergibt sich zudem ein beträchtlicher Vorteil durch die bestehende Sachbezugsbefreiung.

So erspart sich ein Unternehmer bei der Zurverfügungstellung eines E-Fahrzeuges (geschätzte Anschaffungskosten E-Fahrzeug rund € 35.000,00) im Regelfall jährlich rund € 1.225,00 an Lohnnebenkosten. Der Dienstnehmer erspart sich die Dienstnehmer-Anteile zur Sozialversicherung und den Abzug der Lohnsteuer.

Stand Jänner 2018