Steuerbefreiung für Aushilfen (zeitlich bis 31.12.2019 begrenzt)

Die Steuerbefreiung steht zu, wenn

  • die Aushilfe geringfügig beschäftigt ist,

  • gleichzeitig NICHT bereits beim Dienstgeber im Dienstverhältnis steht,

  • die Aushilfe daneben bereits aufgrund einer aktiven Tätigkeit (selbständig oder unselbständig) der Vollversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung unterliegt (gilt daher NICHT für Studenten, Pensionisten, Arbeitslose),

  • die Beschäftigung einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall abdecken soll, der den regulären Betriebsablauf überschreitet (auch Einkaufssamstage) ODER Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,

  • die Tätigkeit der Aushilfe maximal 18 Tage im Kalenderjahr umfasst,

  • der Arbeitgeber höchstens an 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfen beschäftigt.

Die Steuerbefreiung für Aushilfen umfasst

  • die Lohnsteuerfreiheit (es müssen jedoch Lohnzettel übermittelt werden),

  • Lohnnebenkostenfreiheit (DB, DZ und KommSt-befreit),

  • die Befreiung von der Unfallversicherung und der Betrieblichen Vorsorge für
    Dienstgeber

  • der Dienstgeber hat jedoch den pauschalen Dienstnehmerbeitrag von 14,62 % einzubehalten und an die Gebietskrankenkasse abzuführen,

  • ACHTUNG: das Überschreiten der 18 Tage beim Arbeitgeber oder beim Arbeitnehmer führt zur Steuerpflicht!

Um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen,

  • hat der Arbeitnehmer (der bei zwei oder mehreren Arbeitgebern als Aushilfe tätig ist) den Arbeitgeber über die bisherigen Tage der begünstigten Aushilfstätigkeit bei anderen Arbeit-gebern zu informieren.

  • War der Arbeitnehmer im Kalenderjahr weniger als 18 Tage bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern als Aushilfskraft beschäftigt und überschreitet er beim nunmehrigen Arbeitgeber die 18-Tages-Grenze, muss ihn der Arbeitgeber ab Beginn der Beschäftigung steuerpflichtig abrechnen. Die Steuerfreiheit der davorliegenden Aushilfstätigkeiten bleibt bestehen.

  • Dem Arbeitgeber steht die Begünstigung für 18 Tage im Kalenderjahr zu, wenn die Aushilfskraft ihrer Informationspflicht nicht nachkommt und der Arbeitgeber daher nicht wissen konnte, dass die Aushilfskraft die 18-Tages-Grenze aufgrund von Tätigkeiten bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern überschreitet oder schon überschritten hat. In diesem Fall verliert nur die Aushilfskraft die steuerliche Begünstigung ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, bei dem sie die 18-Tages-Grenze überschreitet; eine allfällige Nachversteuerung erfolgt im Rahmen der Pflichtveranlagung.

TIPP: Die Anzahl der bereits steuerfrei konsumierten Tage ist daher schriftlich zu bestätigen.
Stand Jänner 2018